Anfrage an Faltner GmbH Büchlberg Bayerischer Wald

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd und unverbindlich. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Kaufvertrag kommt zustande durch Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung an den Käufer oder wenn der Verkäufer eine schriftliche Bestellung des Käufers innerhalb von 14 Tagen nach Eingang nicht ablehnt.
3. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Käufer trotz wiederholter Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Lager des Verkäufers oder, bei Versendung vom Herstellerwerk aus, ab Werk, ausschließlich Verpackung, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluß erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise des Verkäufers berechnet.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Skonto-Zusagen gelten nur für den Fall, daß sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Falle der Gewährung von Zahlungsfristen
und unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.
4. Die Aufrechnung mit vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
5. Verzugszinsen betragen 2% über dem jeweils gültigen EURIBOR-Satz, wenn nicht der Verkäufer einen höheren Zinssatz für in Anspruch genommenen Kredit nachweist.
6. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn
diese Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferern eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.
5. Wenn dem Käufer wegen einer auf Verschulden des Verkäufers beruhenden Verzögerung ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2% im Ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
6. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend im Falle einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung mit der Maßgabe, dass sich dessen Haftung auf höchstens 10% des Wertes der vereinbarten Lieferung beschränkt.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
8. Das Recht des Käufers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§ 325 BGB) oder Verzug (§ 326 BGB) bleibt unberührt.
V. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
6. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellung anzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Ist der Käufer Selbstgebraucher der gelieferten Machinen, Geräte usw. dann behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des Kaufgegenstandes und damit zusammenhängender Forderungen vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer zu versichern, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
2. Ist der Käufer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarpfändung, die Eigentumsrechte des Verkäufers an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
3. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen unter der Voraussetzung, dass er bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge des
Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10% bereits jetzt an den Verkäufer abtritt. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
5. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.
7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzten, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des
Verkäufers gutgebracht.
VII. Gewährleistung
Für Mängel an neu hergestellten Waren haftet der Verkäufer nur wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßnahme, dass erkennbare Mängel binnen 14
Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.
2. Alle diejenigen Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Die Haftung des Verkäufers endet mit Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Frist. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang, frühestens jedoch mit Ablauf der jeweils gesetzlichen Frist.
3. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an fabrikneuen Kaufgegenständen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren, bei gebrauchten Kaufgegenständen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Wenn der Käufer eine juristische Person, ein Unternehmer oder Landwirt ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt abweichend für fabrikneue Kaufgegenstände eine Verjährungsfrist von einem Jahr, bei gebrauchten Kaufgegenständen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
5. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des
Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen jeweiligen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an den Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer ebenfalls zurücktreten. Statt des Rücktritts (Wandlung) kann der Käufer vom Verkäufer Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
9. Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
10. Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.
VIII. Allgemeinde Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch den Verkäufer oder eines seiner Erfüllungsgehilfen.
2. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Gericht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Büchlberg bzw. Passau, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.